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Direktimport von Autos |
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Direktimport von Personenwagen (allgemein)
Direktimport einfacher
Seit Oktober 1995 werden die technischen Vorschriften für Strassenfahrzeuge
in der Schweiz weitgehend an die europäischen angeglichen. Dies hat
unter anderem zur Folge, dass der Direktimport eines Autos zum Eigengebrauch
einfacher ist. Die kostspieligen Abgas- und Lärmkontrollen fallen
weg, sofern
- das in Europa gekaufte Auto über eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung
oder
- das US-Auto über eine EPA-Abgas-Vignette verfügt.
- Sollte keines der beiden Dokumente vorliegen, sendet man die technischen
Daten des Fahrzeuges dem Schweizer Importeur und fragt, ob eine Typenbezeichnung
verkauft wird und wie viel diese kostet.
Der Eintausch
Das Eintauschen von Occasionen, in der Schweiz schon fast die Regel, ist
im Ausland schwer möglich. Der gebrauchte Wagen muss privat verkauft
werden.
Wie geht man vor
Erste Ideen, welche Preise im benachbartem Ausland für die Autos
verlangt werden, kann man ausländischen Zeitschriften, die am Kiosk
erhältlich sind, entnehmen. Oft ist es auch möglich Preislisten
direkt bei Garagen im Ausland zu bekommen. Telefonnummern von Garagen
lassen sich über die Internationale Auskunft erfragen.
Andere Ausstattung
Im Ausland sind manche Fahrzeuge einfacher ausgestattet als bei uns. Wer
bewusst auf Luxus verzichtet, kann zusätzlich sparen. Wer den Unterschied
nicht bemerkt, kauft eventuell ein Auto, das wegen des tieferen Ausrüstungsniveaus
günstiger ist.
EU-Zertifikat
Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung ist als Nachweis, dass das Auto
alle Vorschriften erfüllt, für die Zulassung notwendig. In jedem
Kaufvertrag ist festzuhalten, dass die Bescheingung mit dem Auto geliefert
wird. Voraussetzung für spätere Garantieleistungen ist ein vom
ausländischen Markenvertreter gestempeltes Serviceheft.
Zahlungsart
Bei Barzahlung und geschickter verhandlung werden auch im Ausland Rabatte
gewährt. Vorsicht vor dubiosen Händlern gilt auch im Ausland.
Der TCS empfiehlt; keine Voraus- oder Anzahlungen zu leisten. Am sichersten
ist Barzahlung bei Ablieferung.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer liegt in der EU zwischen 15 und 25%. Die Quittung muss
beim ausländischen Zoll abgestempelt werden. Danach kann der Verkäufer
die Mehrwertsteuer zurückerstatten.
Abgaben am Zoll
Bei der Einfuhr ist das Auto sofort am Schweizer Zoll zu deklarieren.
Wird eine Verzollung bei einem Inlandzoll gewünscht, so stellt das
Grenzzollamt einen befristeten Vormerkschein aus. Seit Januar 1997 beträgt
die Abgabe 4% des Personenwagenwertes für Fahrzeuge, die in der EU
hergestellt wurden und demnach eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 besitzen.
Das EUR-1 gibt der Verkäufer ab. Für Personenwagen aus den USA,
Japan und Korea kommt ein Einfuhrzoll von CHF 12.- bis CHF 15.- pro 100kg
Leergewicht dazu. In jedem Fall ist auch die schweizerische Mehrwertsteuer
von 7.5% zu bezahlen.
Lohn sich der Kauf?
Bei einer kleinen Preisdifferenz lohnt sich der Direktimport nicht. Wenn
sich CHF 3'000.- oder mehr sparen lassen, kann es sich lohnen, das Risiko
von schleppender Bearbeitung von Garantiefällen in Kauf zu nehmen.
Fahrzeugeinlösung
Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung bei europäischen Fahrzeugen
vorliegt oder das US-Auto eine Abgasvignette (ab Modelljahr 1996) im Motorraum
aufweist, und das Fahrzeug verzollt wurde, kann es direkt beim kantonalen
Strassenverkehrsamt zur Zulassung angemeldet werden.
Die erste Inverkehrssetzung sollte bei Neuwagen mit Kosten von rund CHF
60.- problemlos über die Bühne gehen (Kanton Genf CHF 220.-
bis CHF 410.-).
Abgaswartung
Das für die Prüfung benötigte Abgaswartungsdokument erhält
man bei einem Schweizer Markenvertreter oder bei der VSAI, Postfach, 3001
Bern (CHF 32.- plus Versandkosten).
Direktimport aus Europa
Seit dem 1. Oktober 1995 ist der Direktimport für Personenwagen stark
vereinfacht. Umständliche Lärm und Abgasprüfungen oder
der Gang zum Generalimporteur fallen weg. Von jedem Personenwagen mit
EU-Zertifikat kann jährlich ein Fahrzeug pro Peson zugelassen werden.
Dieser einfache Direktimport gilt auch für Motorräder.
EU-Zertifikat
Das
EU-Zertifikat (offizielle Bezeichnung: EWG Übereinstimmungsbescheinigung)
enthält alle Angaben, welche für die erste Inverkehrssetzung des
Autos in irgend einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigt
werden.
Personenwagen
Da auch die Schweiz seit 1.Oktober 1995 die Bauvorschriften für Personenwagen
(pw) der Europäischen Union (EU) anerkennt, ist das Papier auch für
die Zulassung in der Schweiz gültig.
Abgasvorschriften seit dem 1.1.2001
Seit dem 1.1.2001 ist die On Board Diagnose (ODB) für alle Personenwagen
mit Ottomotoren bis 2.5t Vorschrift (Euro 3 oder Richtlinie 98/69 EG).
Im Kaufvertrag notiert der Käufer, dass der Personenwagen die Richtlinie
98/69 EG erfüllt.
Andere Fahrzeuge
Seit dem 1.Oktober 1998 können auch Motorräder prüfungsfrei,
d.h, ohne zusätzliche Lärm- und Abgasmessungen zugelassen werden,
sofern sie ebenfalls über ein EU-Zertifikat verfügen. Noch keine
EU-Zertifikate gibt es hingegen für Mofas.
Warum nicht alle Modelle?
Seit Inkrafttreten des freien Binnenmarktes im Jahre 1993 könne Hersteller
die Autos für den Verkauf in allen EU-Länder nach einem einzigen
Verfahren genehmigen lassen. Die bereits nach früheren Verfahren
für verschiedene EU-Länder separat geprüften Personenwagenmodelle
konnten aber weiter produziert und verkauft werden. Dies bedeutet: Achtung
beim Occasionskauf im Ausland! Seit Modelljahr 1998 kann man davon ausgehen,
dass die Hersteller für alle Modelle ein EU-Zertifikat beibringen
können.
EU-Zertifikat vorhanden
Seit dem 1.1.1998 können zum Beispiel in Deutschland sowie in einigen
anderen EU-Mitgliedstaaten nur noch neue Personenwagen mit EU-Typengenehmigung
in Verkehr gesetzt werden. Demzufolge müssen in den betreffenden
EU-Länder alle zu Verkauf angebotenen Neuwagen (ausser vielleicht
einige Ladenhüter) mit EU-Zertifikat erhältlich sein.
Wo gibt es das EU-Zertifikat?
Gemäss Grundsatz der EU-Bestimmungen sollten EU-typengeprüfte
Autos nur mit diesem Papier das Werk verlassen. Nationale Gesetze in den
EU-Mitgliedstaaten können den Hersteller allerdings Zugeständnisse
machen. Beispiel: Nach der deutsche Gesetzgebung darf der Hersteller auf
das EU-Zertifikat verzichten, sofern er Papiere für die nationale
Zulassung in Deutschland ausgestellt hat. In diesem Fall hat der Hersteller
aber sicherzustellen, dass er im Bedarfsfall das EU-Zertifikat jederzeit
erstellen kann. Ist das EU-Zertifikat also nicht beim Fahrzeug, kann es
der ausländische Garagist/Verkäufer via Importeur/Hersteller
beschaffen.
Zulassung wertlos
Nationale Zulassungspapiere aus europäischen Staaten sind in der
Schweiz wertlos. In der Regel muss das EU-Zertifikat vom ausländischen
Garagisten/Verkäufer beim Hersteller/Importeur beschafft werden.
Leider behindern viele Hersteller und Importeure die Abgabe. Deshalb sollte
man unbedingt im Kaufvertrag festhalten, dass das Fahrzeug mit EU-Zertifikat
abgeliefert wird bzw. nichts bezahlen, solange das EU-Zertifikat nicht
vorliegt.
Occasionen mit EU-Zertifikat
Occasionen können aus der EU-Importiert werden, sofern das Fahrzeug
nach dem 1.10.1995 erstmals im Ausland mittels EU-Zertifikat in verkehr
gesetzt wurde und dieses EU-Zertifikat via Garagist/Importeur/Hersteller
wieder beschafft wird. Es ist ratsam, sich im Kaufvertrag abzusichern,
dass das EU-Zertifikat geliefert wird. Die Adam Opel AG Rüsselsheim
z.B. stellt EU-Zertifikate für Occasionsfahrzeuge aus Deutschland
kostenlos aus. Bestellt werden kann dieses Zertifikat von einer Opel-Garage.
Dazu wird eine Kopie des deutschen Fahrzeugbriefes oder mindestens die
Chassis-Nr. des Fahrzeuges benötigt. "Übereinstimmungsbescheinigungen
für Fahrzeuge aus anderen Ländern erstellt die jeweilige GM-Niederlassung
in den betreffenden Ländern", schreibt Opel.
Occasionen ab 1.1.1997
Achtung: Occasionsfahrzeuge, die nach dem 1.1.1997 im Ausland erstmals
in verkehr gesetzt wurden, können in der Schweiz nur zugelassen werden,
wenn sie die Abgasvorschrift "Euro 2" erfüllen. Auch das
ist im Kaufvertrag unbedingt zu notieren.
Direktimport aus den USA
Technische
Vorgaben
In den USA sind keine Fahrzeuge mit EU-Zertifikat erhältlich. Bei
diesen Fahrzeugen ist namentlich darauf zu achten, dass sie mit Reifen
ausgerüstet sind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeuges eignen, eine Windschutzscheibe aus Verbundsicherheitsglas
vorhanden ist und der Geschwindigkeitsmesser auch km/h anzeigt. Die Lichter
(einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) von Fahrzeugen
aus den USA werden anerkannt, wenn sie das Zeichen "SAE" oder
"DOT" und die vorgeschriebene Anordnung, Farbe und Schattierung
aufweisen. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor), die den
amerikanischen (49 Staaten) oder kalifornischen Vorschriften für
Personenwagen ab Modelljahr 1996 entsprechen, genügen den schweizerischen
Abgasvorschriften ab dem 1.1.1997 für Fahrzeuge der Klasse M1 mit
einem Gesamtgewicht von max. 2'500kg und höchstens 6 Sitzplätzen
(inkl. Fahrer).
Modelljahr massgebend
Occasionsfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Benzinmotoren), die
den amerikanischen (49 Staaten) oder kalifornischen Vorschriften für
Personenwagen am Modelljahr 1995 entsprechen, genügen den schweizerischen
Abgasvorschriften vom 1.10.1995 bis 31.12.1996 für Fahrzeuge der
Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von 2'500kg und mit höchstens 6
Sitzplätzen. Massgebend ist das Datum der ersten Inverkehrssetzung
auf der "Registration card".
Das sogenannte "Certificate of title" ist wertlos.
Abgas-Vignette
Derartige
Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel
"VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION" und enthält u.a. den
Namen des Fahrzeigherstellers, den Hubraum, Motorenbezeichnung, verschiedene
Motoreinstelldaten und einen der folgenden Vermerke: "This vehicle
conforms to the U.S EPA and state of California regulations applicable to
1996 model year new motor vehicles" (Quelle: Weisungen über die
Bereifung von der Typenprüfung, Bern, 20.9.1995)
Abgas: Grosse Autos
Bei Fahrzeugenmit mehr als 2'500kg Leergewicht (inkl. Fahrer) und mehr
als 6 Sitzplätzen wird die Abgaasvignette in der Schweiz nicht anerkannt.
Bei solchen Fahrzeugen sind nach wie vor Abgasmessungen an der EMPA oder
der Ingenieurschule Biel notwendig.
Lärmvorschriften
Bei Fahrzeugimporten aus den USA muss eine Geräuschmessung nach der
Vorschrift absolviert werden. Die Anmeldung erfolgt beim kantonalem Strassenverkehrsamt.
Personenwagen müssen zurzeit einen Grenzwert von 74db(a) einhalten.
Bis 30.9.1996 galt ein Grenzwert von 77db(a).
Bei sportlichen Fahrzeugen und Geländewagen sind in der Regel einige
Änderungen (Kosten ca. CHF 1'200.-) zur Geräuschreduktion notwendig.
Firmen die auf Lärm-Änderungen spezialisiert sind inserieren
häufig in der Fachpresse.
Ab 5.3.2001
Personenwagen aus USA mit einem Gesamtgewicht von weniger als 2'500kg
benötigen seit dem 5.3.2001 einen Kleber mit dem Vermerk LEV, NLEV,
ULEV oder SULEV. Personenwagen aus USA mit einem Gesamtgewicht von mehr
als 2'500kg benötigen ab dem Jahr 2002 einen Kleber mit dem Vermerk
LEV, NLEV, ULEV oder SULEV.
Auch Diesel-Personenwagen aus den USA mit diesem Kleber können importiert
werden. Ab dem 1.1.2006 darf bei Personenwagen von weniger als 2'200kg
die Abkürzung LEV nicht mehr auf dem Kleber sein (Nur noch NLEV,
ULEV oder SULEV).
Ab dem 1.1.2007 darf bei Personenwagen von mehr als 2'200kg die Abkürzung
LEV nicht mehr auf dem Kleber sein (Nur noch NLEV, ULEV oder SULEV).
Quelle: ASTRA, Weisungen über die Bereifung von Typengenehmigung,
38-03-02, 05.03.2001
Direktimport-Handling
Verzollen
Das Fahrzeug ist and der Grenze unaufgefordert zur Zollbehandlung anzumelden.
Es empfiehlt sich, werktags oder am Samstag bis ca. 11.00 Uhr bei einem
Zollamt in die Schweiz einzureisen. Zu dieser Zeit sind kompetente Beamte
bei Unklarheiten verfügbar. Vorzugsweise Öffnungszeiten erfragen.
Inland-Zollamt
Wird die Verzollung bei einem Inlandzollamt (bei einem Zollfreilager)
gewünscht, stellt das Grenzzollamt einen zwei Tage gültigen
Vormerkschein Formular 15.25 aus.
Überführen
Die günstigste Lösung ist, das neue Auto selbst nach Hause zu
chauffieren, Bei den Nummernschildern gibt es folgende Möglichkeiten:
- Für die Überführung vom Ausland in die Schweiz bittet
man den ausländischen Händler eine temporäre Einlösung
vorzunehmen und Kontrollschilder für die Überführung
zu beschaffen. Mit Händlerschilder dürfen Fahrzeuge aus dem
Ausland nicht in die Schweiz überführt werden.
- Für die Überführung von der Schweiz ins Ausland erhält
man Schweizerische Tagesschilder für 3 bis 4 Tage welche je nach
kantonalem Strassenverkehrsamt etwa CHF 65.- (BL) bis CHF 119.- (LU)
kosten. Bei Strassenverkehrsämtern ausserhalb des Wohnkantons hinterlegt
man in der Regel eine Kaution bis CHF 500.-.
Motorrad
Für Motorräder, die ab dem 1.10.1987 und 30.9.1998 im Ausland
erstmals in Verkehr gesetzt wurden, gelten bis auf weiteres die schweizerischen
Abgasvorschriften FAV-3
CH-Messungen
Der Nachweis für die Einhaltung der Abgas- und Lärmvorschriften
kann nur durch Bestätigung des offiziellen Importeurs oder durch
Messung von Lärm und Abgasen an einer schweizerischen Prüfstelle
erbracht werden.
- Die Lärmmessung bei Personenwagen kostet ungefähr CHF 300.-.
Diese Messung muss vor der Abgasmessung durchgeführt werden. Das
gilt für alle Fahrzeuge, die kein EU-Zertifikat vorweisen können.
- Für die Abgasbessung werden ca. CHF 1'150.- verrechnet und eine
allfällige Nachmessung kostet ungefähr CHF 600.-. Diese Messung
ist erforderlich für alle Fahrzeuge ohne EU-Zertifikat oder ohne
EPA-Vignette (US-Fahrzeuge).
Auslandaufenthalt
Wer im Zusammenhang mit einem längeren Auslandaufenthalt (Weiterbildung
oder Ferien von min 1 Jahr) ein Auto als Übersiedlungsgut in die
Schweiz einführen und verzollen will, muss dieses mind. 6 Monate
in Verkehr gesetzt haben. Dasselbe gilt für Motorräder
Übersiedlungsgut
Eine Inverkehrssetzung von Fahrzeugen, die als Übersiedlungsgut verzollt
wurden, ist in der Regel problemlos.
Umständliche Messungen von Lärm und Abgasen entfallen in diesem
Fall. Die technischen Anpassungen beschränken sich auf einfache Details
wie Tachoscheibe, Pneus, Lichter usw. Das Fahrzeug kann direkt beim kantonalem
Strassenverkehrsamt angemeldet werden.
Auskünfte zu Übesiedlunggut erteilt die Zolldirektion.
Erkennungsmerkmale EU-Zertifikat
Zwei Erkennungsmerkmale unterscheidenein EU-Zertifikat in jedem Fall von
Papieren für eine nationale Zulassung im Ausland.
- Die Genehmigungsnummer für das Fahrzeug(Ziff. 0.6 des Zertifikates)
besteht aus 4 oder 5 Abschnitten, die durch ein Sternchen (*) voneinander
getrennt sind, Sie beginnt mit einem kleinen "e".
Beispiel: e1*93/1*0007*02.
- Information, welcher Steuerklasse das Fahrzeug in den EU-Mitgliedstaaten
angehört (Ziff. 37 des Zertifikates). Auf einem EU-Zertifikat gibt
es Angaben zu verschiedenen Ländern. Auf einem Papier, das nur
für ein Land gültig ist, gibt es das nicht.
Bestimmungen
Die wichtigsten Zollbestimmungen sind in Merkblättern zusammengefasst.
Sie sind bei den Zollkreisdirektionen erhältlich. Sie heissen:
a) Merkblatt für das Autogewerbe
b) Vorschriften betreffend die einfuhr von privaten Strassenmotorfahrzeugen
und Anhämgern
Zollkreisdirektionen
Diese erteilen Auskünfte im Zusammenhang mit der Verzollung.
BS: 061 287 11 11
SH: 052 633 11 11
ZH: 01 492 07 00
GE: 022 818 42 42
TI: 091 910 48 11
Strengere Abgasvorschriften für Personenwagen
ab 1.1.2001
Auf den 1. Januar 2001 gelten in der Schweiz für Personenwagen verschärfte
Abgasvorschriften. Diese neuen Vorschriften bewirken eine weitere Absenkung
der ausgestossenen Schadstoffkomponenten zwischen 20 und 65 Prozent. Ausserdem
verlangen sie ein On-Board-Diagnosesystem (OBD), welches dem Lenker Fehlfunktionen
der emissions-mindernden Ausrüstung anzeigt.
Die in der Schweiz für Motorwagen geltenden Abgasvorschriften stimmen
seit 1995 mit denjenigen der EU überein; allfällige Verschärfungen
werden zeitgleich nachvollzogen. Die Stufe "Euro 3" wird deshalb
in der Schweiz verbindlich für Personenwagen bis 2500 kg Gesamtgewicht
und für Lieferwagen mit einem Leergewicht bis 1280 kg, die ab 1. Januar
2001 eingeführt werden. Für Personenwagen und Lieferwagen mit
höherem Gesamt- bzw. Leergewicht gilt diese Verschärfung ab 1.
Januar 2002. Massgebend für die Anwendung der neuen Vorschriften ist
wie bisher das Datum der Einfuhr in die Schweiz oder der erstmaligen Zulassung
im Ausland.
Die strengeren Grenzwerte und der geänderte Prüfzyklus, welcher
die tatsächlichen Emissionen nach einem Kaltstart besser berücksichtigt,
bewirken eine Absenkung der emittierten Schadstoffkomponenten zwischen 20
und 65 Prozent. Fahrzeuge mit Benzinmotoren müssen mit einem OBD ausgerüstet
sein.
Bei direktimportierten US-Fahrzeugen soll weiterhin die im Motorraum angebrachte
Vignette anerkannt werden, welche Auskunft über die eingehaltenen Abgasstandards
gibt. Als mit den verschärften europäischen Vorschriften gleichwertig
gelten jedoch nur noch die kalifornischen Abgasvorschriften und die Anforderungen
des U.S. EPA National Low Emission Vehicle Programms (NLEV) für Low-,
Ultra Low- oder Super Ultra Low Emission Vehicles (LEV, ULEV oder SULEV)
ab Modelljahr 1996. Die Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung
werden deshalb entsprechend angepasst.
Bern, 12. Dezember 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Auskünfte: Kurt Meyer, Fahrzeugtechnik, Bundesamt für Strassen,
031/323'42'31
Weitere Links zum Thema
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Club Schweiz Broschüren
Bundesamt
für Strassen
Auto Import aus der EU - Aritkel in .pdf (212kB)
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