| 1. |
Die periodische
Nachprüfungspflicht von Motorwagen und Motorrädern kann auf sechs Jahre
ausgedehnt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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1.1 |
Die
erste Inverkehrsetzung muss vor mindestens 30 Jahren erfolgt sein. |
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1.2 |
Die
Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen. Die jährliche
Fahrleistung darf maximal 2'000 - 3'000 km betragen. |
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1.3 |
Die Fahrzeuge müssen
der ursprünglichen Ausführung entsprechen. Sie dürfen keine technischen
Änderungen oder Umbauten aufweisen. |
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1.4 |
Die Fahrzeuge müssen
optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Gebrauchsspuren, die trotz
sorgfältigem Umgang und guter Pflege entstanden sind, sowie fachmännisch
ausgeführte Reparaturen sind zulässig |
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1.5 |
Die Fahrzeuge dürfen
nicht gewerbsmässig verwendet werden, d.h. die Beförderung von Fahrgästen
oder Sachen gegen Entgeld ist unzulässig |
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1.6 |
Das Mitführen eines Anhängers
an einem Veteranenfahzeug ist unzulässig |
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Ob diese Bedingungen erfüllt sind,
kann nur auf Grund einer Fahrzeugprüfung im Strassenverkehrsamt festgestellt
werden. |
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| 2. |
Kontrollschild
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Unter einer Wechselnummer
können mehr als zwei Veteranenfahrzeuge eingelöst werden.
Unter
einer Wechsaelnummer mit einem Nichtveteran kann jedoch nur ein Veteranenfahrzeug
zugelassen werden. |
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Für weitere Informationen wenden sie sich an die
Technische Abteilung des Strassenverkehrsamtes.
Zürich: (01) 468 32 28
Winterthur: (052) 224 24 01
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich |
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| Quelle: Technische Abteilung
des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich |